1. GELTUNG
1.1. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten - in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche) - unsere nachstehenden „Allgemeinen Lieferungs- u. Zahlungsbedingungen" (ALZ) für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen - einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Beratungsvertrages sind - im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern i. S. des § 310 Abs. 1 BGB. Ergänzend gilt unser Preisverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung.
1.2 Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen.
1.3 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden unsere ALZ auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen haben.
2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Die in unseren Preislisten und Verkaufsunterlagen sowie im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend (d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen ), soweit unsrerseits nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragsein¬gang bzw. termingemäß nach Vorgabe des Käufers ausgeführt werden. Dann gilt unsere erteilte Rechnung als Auftragsbestätigung, insbesondere auch bei Barverkauf und Selbstabholung durch den Käufer.
2.3 Etwaige mündliche Angaben und/oder Zusicherungen unserer Angestellten oder Außendienstmitarbeiter sind nur dann für uns rechtsverbindlich, wenn unsererseits eine schriftliche Bestätigung erfolgt.
2.4 Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufm. Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
3. DATENSPEICHERUNG
Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.
4. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND VERZUG
4.1 Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch uns bzw. unseren Beauftragten geht die Gefahr auf den Käufer über.
4.2 Teillieferungen und Teilrechnungen sind uns in zumutbarem Umfange gestattet.
4.3 Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges- angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklärt wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.
4.4 Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzutreten, da diese nicht unsere Erfüllungsgehilfen sind. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle uns gegen einen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.
4.5 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
5. ZAHLUNG
5.1 Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig und spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Aushändigung oder Zugang der Rechnung zahlbar.
5.2 Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlungs statt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes können wir Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.
5.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
5.4 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir nach vorheriger Mahnung berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.
5.5 Eine Zahlungsverweigerung oder -rückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte, insbesondere bei Kauf „wie besichtigt“ und bei Ware 2. Wahl. Dies gilt auch, falls ein Mangel ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffen¬heit der Sache übernommen haben. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
5.6 Eine Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
6. EIGENSCHAFTEN DES HOLZES
6.1 Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu berücksichtigen. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu beachten.
6.2 Die Bandbreite von natürlichen Färb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
6.3 Gegebenenfalls hat der Käufer selbst fachgerechten Rat einzuholen.
7. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
7.1 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Werktagen durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377,378 HGB unberührt. Im Übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen.
7.2 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverar¬beitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. eine Beweissicherung durch einen von der IHK am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
7.3 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung Ersatzlieferung, Nachbesserung festzulegen.
7.4 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat uns der Käufer unverzüglich zu informieren.
7.5 Für den Fall der Verlegung der von uns gelieferten Ware, insbesondere bei Parkett, ist der Käufer im Fall von hierbei selbst festgestellten, aus welchem Grunde auch immer aufgetretenen oder von seinem Kunden gerügten Mängeln verpflichtet, uns zur Vermeidung eines größeren oder „weiterfressenden“ Schadens vor einer Fortsetzung der Verlegung unverzüglich per Telefon oder Fax zu verständigen und uns die Gelegenheit einzuräumen, den Mangel zu besichtigen und/oder begutachten zu lassen, wobei wir ggf. im erforderlichen Umfang zu sofortiger entsprechender mangelfreier Nach- oder Ersatzlieferung bereit sind.
7.6 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. l Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. l (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. l Nr.2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
7.7 Für vereinbarungsgemäß als gebraucht verkaufte und/oder in unserer Preisliste und/oder gemäß Lieferschein als 2. Wahl gekennzeichnete Waren ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
7.8 Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).
8. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG
8.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend:Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verlet¬zung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
8.2 Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.
8.3 Wir übernehmen keine für die Entsorgung von Verpackungsmaterial entstehenden Kosten und nehmen ggf. Paletten und Verpackungsmaterial nur entsprechend gesonderter Vereinbarungen zurück.
9. EIGENTUMSVORBEHALT
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer unsere wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet.
9.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
9.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert an dem Miteigentum entspricht.
9.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräu¬mung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Absatz 9.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
9.5 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schif¬fes, Schiffsbauwerkes oder Luftfahrzeugs entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrech¬ten und mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Abs. 9.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
9.6 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Ge- schäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 5 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungs¬übereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
9.7 Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3-5 abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsver¬pflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
9.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unver-züglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9.9 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies tangiert nicht Rechte des Insolvenzverwalters.
9.10 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderun¬gen aus der aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
10. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, unser Hauptsitz ( Amts- und Landgericht Heilbronn).
10.2 Es gilt ausschließlich das Recht der BRD unter Ausschluss aller Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
11. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten eine oder mehrere Bedingungen ganz oder teilweise un- wirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, so bleibt dieser aufrecht erhalten. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichenZweck der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.
1a) Bestellungen
Um Sie noch schneller bedienen zu können, bitten wir Sie, Bestellungen, die noch am selben Tag ausgeliefert werden sollen, bis spätestens 5:00Uhr morgens mit beiliegendem Faxformular . Bestellungen per Mail müssen bis 16.00 Uhr am Vortag bei uns eintreffen um bearbeitet zu werden.
(€ 2,00 Faxbestellbonus bei Bestellung bis 16:00Uhr (werktags) am Vortag) oder Telefon (Anrufbeantworter) bei uns aufzugeben, da ab 5:30Uhr unsere Lkws beladen werden. Sollte einer unserer Lkws am selben Tag in Ihre Richtung fahren, können wir Sie möglicherweise noch am selben Tag beliefern. Alle Preise verstehen sich rein netto zzgl. gesetzl. Mwst. Es gilt unsere jeweils aktuelle Preisliste
1b) Nachbestellungen/ Nachlieferungen
Der Besteller muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich um eine Nachbestellung handelt und gegebenenfalls die gewünschte Chargen-Nr. mit angeben. Holz ist ein Naturprodukt. Deshalb können bei Nachlieferungen von Holzfußböden, Kork, Linoleum und OSB Abweichungen in Struktur + Farbe auftreten.
2) Lieferservice
Unsere Fahrzeuge beliefern Sie ab 30 kg Warengewicht.
Bestellungen unter 30kg werden in der Regel mit dem Paketdienst versandt (außer Sperrgut) und kosten bis 10kg – 8€ und bis 32kg – 10€.
3) Preisstaffelung
Die Staffelung unserer Preisliste gilt für den Nettowarenwert pro Lieferung. Nichtlagerware wird nicht als Nachlieferung behandelt;
die Preisstaffelung wird neu kalkuliert. Geleistete Zahlungen werden immer mit den ältesten offenen Forderungen/ Rechnungen verrechnet.
4) Frachtkosten
Innerhalb unseres Tourengebietes Südwestdeutschland (durch unseren Außendienst betreut) liefern wir ab einem Netto-Warenwert von über
€ 500,- frei Bordsteinkante.
Bei einem Warenwert bis € 150,- => Fracht € 25,--
bis € 250,- => Fracht € 10,--
Bei Baustellenanlieferungen gelten Frachtkosten wie folgt:
Bei einem Warenwert bis € 150,- => Fracht € 35,--
bis € 250,- => Fracht € 20,--
bis € 500,- => Fracht € 10,--
Lieferungen außerhalb unseres Tourengebietes erfolgen per Spedition. Bitte erfragen Sie die Frachtkosten.
5) Vereinbarte Warenrücknahme
=> Warenrücknahme erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung.
=> Es können nur originalverpackte Pakete zurückgenommen werden (offene Pakete abzügl. 50%)
=> Eine Rückgabe kann nur innerhalb von 6 Monaten nach Auslieferung vereinbart werden.
=> Bei Rückgabe muss vorab eine Rechnungs- und Lieferschein-Kopie der Lieferung durchgefaxt werden.
=> Gutschrift ist nur möglich mit Rechnungs- und Lieferscheinkopie.
=> Frachtfreie Rücknahmen sind nur in Verbindung mit Lieferungen möglich (Anfahrt ohne Anlieferung:+ € 25,00).
=> Rückgabegebühr, dem Grund und der Höhe nach: (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht)
=> Wir berechnen – vorbehaltlich einer Überprüfung des Zustandes der
zurückgelieferten Ware – für den uns im Zusammenhang mit der
Rücknahme entstehenden Aufwand, Wertminderung, Zinsverlust
usw. folgende Pauschalen: Lagerware bis 6 Monate: 10%;
Nicht-Lagerware: 25%-50%
Sonderanfertigungen: keine Rücknahme
=> Fa. Kohler ist nicht verpflichtet Ware zurückzunehmen.
6) Vereinbartes Storno
Eine etwaige Stornierung eines Auftrages muss schriftlich(auch per Fax) vereinbart und bestätigt werden. Wir behalten uns vor eine Stornogebühr in Höhe der Rücknahmegebühr (siehe Warenrücknahme) zu verrechnen.
7) Warenabholung
Bei Abholung von Ware bei uns im Lager erhalten Sie eine Abholvergütung von max. 2% des Rechnungsbetrages.(je nach Warenwert)
Darüber hinausgehende Kosten werden nicht erstattet.
8) Anlieferung an Baustellen als besonderer Service
=> ist nur in Ausnahmefällen siehe Frachtkosten Punkt 4) möglich
=> die genaue Baustellenadresse muss bei der Bestellung deutlich sichtbar
mitgeteilt werden!
=> es muss uns eine für die Entgegennahme der !Ware und die
Unterzeichnung des Lieferscheines autorisierte Person benannt
werden und im Zeitpunkt der Anlieferung anwesend sein.
die Ware wird nur vom LKW abgesetzt, jedoch nicht in die Baustelle hineingetragen
• Ihre Wartezeit auf der Baustelle und Ihre Fahrtkosten werden von uns nicht vergütet
Wird die in Ihrem Auftrag gelieferte Ware direkt an den Kunden berechnet, so haften Sie bis zur vollständigen Zahlung gesamtschuldnerisch mit.
9) Kontrolle
Bitte kontrollieren Sie die gelieferte Ware bei der Annahme genau auf Richtigkeit, Menge und Beschädigungen, bevor Sie den Lieferschein unterschreiben. Spätere Beanstandungen können von uns nicht mehr berücksichtigt werden. Die bei Fertigparkett angegebenen Nutzschichtstärken sind Durchschnittswerte. Abweichungen von +/- 10% sind zu tolerieren.
10) Reklamationen
Bei Annahme der Ware ist diese auf Vollständigkeit und Mängel zu kontrollieren. Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Für unsachgemäß gelagerte Ware (zu kalt, zu feucht, ...) kann nach Anlieferung der Ware keine Gewährleistung übernommen werden. Sollten beim Verlegen irgendwelche Mängel erkennbar werden, so ist die Weiterverarbeitung sofort einzustellen und der Mangel mitzuteilen, damit die Ware gegebenenfalls begutachtet oder umgetauscht werden kann. Sollte Ihnen ein Schaden entstanden sein, für den wir zu haften haben, werden von uns nur die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet
(z. B. ein Stundenlohn von € 30,-/Std.)
Nur zurückgegebene Ware wird gutgeschrieben.
Beschädigte Ware wird umgetauscht.
Für die Bearbeitung nicht berechtigter Reklamationen behalten wir uns vor, unsere Kosten in Rechnung zu stellen.
11) Muster
Bei der Bemusterung unserer Ware handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Muster. Da Holz ein Naturprodukt ist, sind Abweichungen in Farbe, Struktur, Astigkeit und anderen wuchsbedingten Eigenschaften nicht auszuschließen.
Meist ist es nicht möglich, alle Eigenschaften in einem Muster zu zeigen.
12)Rücksendungen
Rücksendungen, die nicht freigemacht wurden, werden nicht angenommen.
13)Einlagerungskosten
Sollten wir für Sie Ware einlagern, so stellen wir dafür pro Monat 1% des Warenwertes in Rechnung.
14) Nachbestellungen/ Nachlieferungen
Bei einer Nachbestellung/ Nachlieferung kann nicht gewährleistet werden, dass diese identisch mit der zuerst gelieferten Ware ist. Abweichungen in Farbe und Struktur sind möglich
15) Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, so bleibt dieser aufrecht erhalten. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.
16) Mündliche Auskünfte
Für mündliche technische Auskünfte und Verarbeitungsempfehlungen wird keine Haftung übernommen. Bei Fragen zur Verarbeitung unserer Produkte sind immer die Technischen Merkblätter der Hersteller und Verarbeitungshinweise auf den Gebinden bzw. auf den Verpackungen maßgeblich!
Ergänzend gelten unsere Allgemeinen Lieferbedingungen